MTV Brackel von 1910 e.V.
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Satzung - MTV Brackel von 1910 e.V.

§ 1 Name/Sitz
1. Der Verein führt den Namen MTV Brackel von 1910 e.V. (nachfolgend Verein genannt) und hat seinen Sitz in Brackel. Es ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Winsen/Luhe unter der Register-Nummer 739 eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sofern eine Mitgliedschaft für den Sportbetrieb erforderlich ist.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Es wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen sowie die Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen unter Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiterinnen oder Übungsleitern.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Jugendarbeit
Inhalte und Ziele der Jugendarbeit sind
- Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit und dem Ziel körperlicher Leitungsfähigkeit,
- Gesundheit und Lebensfreude
- Entwicklung und Verwirklichung zeitgemäßer Formen des Sports und der Jugendpflege
- Zusammenarbeit mit den zuständigen Gremien der Kommunen, des Kreis- und Landessportbundes
- und anderer Jugendorganisationen

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag Minderjähriger muss die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters tragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

4. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Frist beträgt vier Wochen und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

5. Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Vereinsbeiträge nicht entrichtet worden sind, unbeschadet weitergehender rechtlicher Maßnahmen.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- groben unsportlichen Verhaltens.

7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entschei-dung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

8. Ausgetretene oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen den Verein zu. Etwaiges im Besitz befindliches Vereinseigentum ist sofort und unaufgefordert zurückzugeben.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen am Trainings- und Wettkampfbetrieb sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen zu nutzen; an den ausgeschriebenen Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen; in den Abteilungen, denen sie als aktives oder passives Mitglied angehören, an der Willensbildung mitzuwirken; sich in Streitfragen an den Vorstand zu wenden.

2. Jedes Mitglied hat sich an die Regeln der Satzung und der Ordnungen des Vereins zu halten und die Beschlüsse der Organe zu befolgen. Sie sind zu gegenseitiger Rücksicht-nahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

4. Notwendige Auslagen, z. B. Fahrtkosten zu Wettkämpfen, können auf Antrag erstattet werden. Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes kann eine pauschale Aufwandsent-schädigung gewährt werden. Die Höhe beschließt der Erweiterte Vorstand. Eine nach Zeitaufwand und Umfang die Grenzen einer zumutbaren ehrenamtlichen Mitarbeit übersteigende Tätigkeit ist angemessen und honorieren. Die Höhe beschließt der Vorstand.

5. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Erweiterte Vorstand
- der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere ist sie zuständig für folgende Punkte
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Bestätigung der Aufnahme von neuen Abteilungen sowie Bestätigung von gewählten Abteilungsleitern.

§ 8 Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Vereinszeitung und/oder durch Aushang in den ortsüblichen Aushangstellen. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Vereinszeitung bzw. dem Aushang und dem Tag der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem 1.Vorsitzenden zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung kann verspätet einge- gangene oder während der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung zulassen.

3. Anträge zu Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Punkte wörtlich mitgeteilt werden. Sie müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem 1. Vorsitzenden vorliegen und in der Einladung veröffentlicht werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren Verhinderung von der Vertreterin bzw. dem Vertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit eine Leiterin bzw. einen Leiter.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Versammlungsleiterin bzw. des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

6. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt können alle Mitglieder werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Der Erweiterte Vorstand
1. Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilungen
- die Jugendwartin bzw. der Jugendwart
- die Schriftführerin bzw. der Schriftführer
- die Sozialwartin bzw. der Sozialwart
- die Pressewartin bzw. der Pressewart

2. Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Erweiterte Vorstand ist berechtigt, kommissarische Vorstandsmitglieder sowie Mitglieder des Erweiterten Vorstandes zu ernennen. Jede ordnungsgemäße Sitzung des Erweiterten Vorstandes ist beschlussfähig. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus den Mitgliedern
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Kassenwart

2. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Erweiterten Vorstandes. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.

4. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Übungsleiterinnen bzw. Übungsleitern und über die Übungsleiter-Vergütung; er ist berechtigt, für bestimmte Anlässe Ausschüsse einzusetzen.

5. Der Vorstand kann zur Durchführung der Satzung eine Geschäftsordnung, eine Finanz-ordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes beschlossen. Der Vorstand kann darüber hinaus weitere verbindliche Ordnungen erlassen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

§ 11 Wahlen
1. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2. Wahlen und Beschlüsse erfolgen offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Blockwahl ist zulässig.

3. Wahlen müssen schriftlich erfolgen, wenn mindestens 10 % der anwesenden Stimm-berechtigten dieses verlangen.

§ 12 Abteilungen
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige oder auch unselbstständige Abteilung gegründet werden.

2. Die innerhalb des Vereins für die einzelnen Sportarten bestehenden Abteilungen regeln im Rahmen dieser Satzung und den erlassenen Ordnungen ihren Sportbetrieb und die damit verbundenen Angelegenheiten im Innenverhältnis in eigener Zuständigkeit. Im Außenverhältnis bedarf jede über den normalen Spielbetrieb hinausgehende Aktivität für den Verein der Absprache mit dem Vorstand und dessen Genehmigung.

3. Jede Abteilung wählt eine Abteilungsleitung, der mindestens eine Abteilungsleiterin bzw. ein Abteilungsleiter und eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter angehören müssen.

4. Eine Versammlung der Mitglieder der Abteilung hat mindestens einmal im Jahr statt-zufinden. Sie wird durch die Abteilungsleitung oder den Vorstand des Vereins einberufen. Der Vorstand ist einzuladen. Er hat Rederecht.

5. Sofern eine Abteilung eigene Kassen führt, ist der schriftliche Kassenabschluss eines Jahres bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Kassenwart des Vereins vorzulegen. Der Kassenwart des Vereins ist berechtigt, jederzeit Einblick in die Buchführung und Belege zu nehmen.

§ 13 Versammlungen, Protokolle
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Erweiterten Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Beschlüsse oder Ergebnisse enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss in angemessener Zeit vorliegen und wird beim Schriftführer nach Kenntnisnahme durch den Vorstand verwahrt. Es ist für jedes interessierte Mitglied nach Absprache einsehbar.
2. Falls nicht ausdrücklich gesagt, gelten alle Bestimmungen und Regelungen für den Ablauf der Mitgliederversammlung auch für alle anderen Versammlungen innerhalb des Vereins.

3. Falls nicht ausdrücklich gesagt, gelten alle Bestimmungen und Regelungen für Wahlen ( §11 dieser Satzung) auch für alle anderen Wahlen innerhalb des Vereins.

§ 14 Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins ver- dient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt der Auflösung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brackel zwecks Verwendung für die Förderung des Sports in der Gemeinde Brackel.

§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2015 beschlossen worden.